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Aktienrechtsrevision ab 2023. Die wichtigsten Neuerungen.

Mi. 07.09.2022, 16:30

Du fragst dich, was mit der Aktienrechtsrevision 2023 auf dich und deine AG oder GmbH zukommt oder was du beachten musst, wenn du ab 2023 eine AG oder GmbH gründen möchtest? Der Fachbeitrag informiert dich über die wichtigsten Änderungen der umfangreichen Revision, damit du dich und deine Unternehmung optimal darauf vorbereiten kannst.



Gesellschaftskapital neu auch in Fremdwährungen


Das neue Aktienrecht harmonisiert die Vorschriften über die Währung des Gesellschaftskapitals mit denjenigen über die Rechnungslegung. Mit der Aktienrechtsrevision kann eine Gesellschaft nicht nur die (Jahres-)Rechnung in einer für sie wesentlichen Währung legen, sondern neu kann auch das Gesellschaftskapital auf eine für ihre Geschäftstätigkeit wesentliche Währung lauten. Der Bundesrat hat die folgenden zulässigen Fremdwährungen festgelegt: Euro, US-Dollar, das britische Pfund und der japanische Yen.

Wer einen Währungswechsel vornehmen möchte, kann dies jeweils zu Beginn eines Geschäftsjahres tun. Hierfür ist ein Beschluss der General- bzw. Gesellschafterversammlung mit qualifiziertem Mehr und eine Statutenänderung notwendig.

Mindestnennwert von Aktien und Stammanteilen


Nach geltendem Recht muss der Nennwert einer Aktie mindestens 1 Rappen, derjenige eines Stammanteils mindestens 100 CHF betragen. Weil auch bei Aktien und Stammanteilen mit dem Mindestnennwert das Bedürfnis nach einem Aktiensplitting oder einer Nennwertreduktion bestehen kann, schreibt das neue Aktienrecht nur noch vor, dass der Nennwert einer Aktie bzw. eines Stammanteils mehr als null Schweizerfranken betragen muss. Es sind somit auch Bruchteile von Rappen zulässig. Für eine Anpassung des Nennwerts der Aktien oder der Stammanteile sind ein Beschluss der GV und eine Statutenänderung notwendig.

Flexiblere Kapitalvorschriften


Mit der Revision des Aktienrechts wird ein neues Rechtsinstitut eingeführt: das Kapitalband. Künftig können Verwaltungsrat (AG) bzw. Geschäftsführung (GmbH) ermächtigt werden, das Gesellschaftskapital innerhalb eines festen Rahmens für maximal fünf Jahre flexibel zu erhöhen und herabzusetzen. Eine Unterschreitung des vorgeschriebenen Mindestkapitals pro Gesellschaftsform ist jedoch auch mit dem Kapitalband nicht zulässig.

Um die Flexibilität des Kapitalbands für deine Unternehmung nutzen zu können, musst du die Ermächtigung an Verwaltungsrat oder Geschäftsleitung in den Gesellschaftsstatuten festlegen und den Beschluss im Handelsregister eintragen lassen. Möchtest du Verwaltungsrat bzw. Geschäftsführung auch für eine Kapitalherabsetzung ermächtigen, musst du die Jahresrechnung deiner Unternehmung mindestens eingeschränkt prüfen lassen. Kapitalherabsetzungen sind also auch im Kapitalband nur dann erlaubt, wenn auf die eingeschränkte Revision der Jahresrechnung nicht verzichtet wurde.

Vereinfachte Sachübernahmevorschriften


Die (beabsichtigte) Sachübernahme, also die Übernahme von Vermögenswerten im Zusammenhang mit einer Gründung oder Kapitalerhöhung von Personen, die der Gesellschaft nahestehen, wird künftig nicht mehr als qualifizierter Tatbestand gelten. So müssen nach neuem Recht für solche Fälle keine Gründungs-/Kapitalerhöhungsberichte und Prüfungsbestätigungen mehr erstellt werden. Der Ausweis in den Statuten und im Handelsregister entfällt ebenfalls.

Der Grund für die qualifizierten Vorschriften für eine Sachübernahme liegt im Kapitalschutz: Die bei der Gründung oder der Kapitalerhöhung eingebrachten Mittel sollen nicht durch Bezahlung überhöhter Preise für Vermögenswerte wieder an nahestehende Personen abgeführt werden können. Daran ändert sich auch nach neuer Rechtslage nichts. Eine Reihe anderer Schutzvorkehren bleiben erhalten. Die Bestimmungen zur Sacheinlage dürfen nicht umgangen werden; besteht ein offensichtliches Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung, kann eine Rückerstattung verlangt werden; fahrlässig oder kollusiv handelnde Organpersonen oder weitere Beteiligte können persönlich für einen Schaden verantwortlich gemacht werden.

Zwischenabschluss und -dividende


Neu ist die gesetzliche Grundlage dafür geschaffen worden, dass die GV die Ausrichtung einer Zwischendividende beschliessen kann. Grundsätzlich ist hierfür ein geprüfter Zwischenabschluss erforderlich; auf die Prüfung kann jedoch im Falle eines Opting-Out und mit Zustimmung aller Aktionäre, sofern dadurch die Ansprüche der Gläubiger nicht gefährdet werden, verzichtet werden.

Flexiblere General- bzw. Gesellschafterversammlung & Verwaltungsrats- bzw. Geschäftsführungssitzungen


Mit dem neuen Recht werden auch die Bestimmungen zur Beschlussfassung modernisiert. Neu ist die virtuelle und hybride Beschlussfassung der General- bzw. Gesellschafterversammlung sowie deren Durchführung an mehreren Tagungsorten oder im Ausland möglich. Um eine virtuelle GV oder eine GV im Ausland durchführen zu können, musst du dies in deinen Statuten entsprechend vorsehen. Im Rahmen einer Universalversammlung können Beschlüsse neu auch elektronisch gefasst werden. Auch eine GV auf dem Zirkularweg ist unter neuem Recht zulässig, sofern kein Aktionär bzw. Gesellschafter eine mündliche Beratung verlangt.

Auch der Verwaltungsrat bzw. die Geschäftsführung kann neu elektronische Kommunikationsmittel verwenden. Beschlüsse können damit auch elektronisch und ohne Tagungsort gefasst werden. Eine Unterschrift ist für die elektronische Beschlussfassung nicht erforderlich.

Handlungsbedarf


Ab Inkrafttreten der Aktienrechtsrevision am 1. Januar 2023 hast du zwei Jahre Zeit, um die Statuten und Reglemente deiner Gesellschaft an die Bestimmungen des neuen Rechts anzugleichen und allfällige nicht mehr zulässige Bestimmungen anzupassen. Unterlässt du dies, treten alle Bestimmungen, die nicht mit dem neuen Recht vereinbar sind, (per 1. Januar 2025) ausser Kraft.

Gewisse Neuerungen des Aktienrechts, wie die Schaffung eines Kapitalbandes oder die Durchführung einer virtuellen GV oder einer GV im Ausland, müssen zwingend in den Statuten verankert sein, damit sie genutzt werden können. Demgegenüber müssen einige unter altem Recht zwingend notwendige Statuteninhalte nicht mehr in die Statuten aufgenommen werden, weil sie sich direkt aus dem Gesetz ergeben (z.B. die Einberufung der GV, das Stimmrecht der Aktionäre oder das Nennen der Organe).

Gerne unterstützen wir dich dabei, deine Statuten rechtzeitig auf das Inkrafttreten des neuen Rechts vorzubereiten.

Autor: Marc Wolfer, Gründler + Partner Rechstsanwälte AG

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